ENDBENUTZER-LIZENZVEREINBARUNG ZONER a.s. LICENSE für das Programm Zoner Photo Studio

 

1. GRUNDBESTIMMUNGEN

Die Lizenzvereinbarung (nachstehend „VEREINBARUNG“ genannt) der Handelsgesellschaft ZONER a.s., IdNr.: 49437381, mit Sitz in Brno, Nové sady 583/18, PLZ 602 00, eingetragen im Handelsregister beim Registergericht Brno, Abteilung B, Nr. 5824, gegründet nach dem Recht der Tschechischen Republik (nachstehend „ZONER“ genannt), als Hersteller des Computerprogramms Zoner Photo Studio (nachstehend „PROGRAMM“ genannt) regelt entsprechend der Bestimmung von § 1751 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg.  BGB in Tschechien, die Rechte und Pflichten der beiden Vertragsparteien auf Grundlage des abgeschlossenen Lizenzvertrages zwischen ZONER als LIZENGEBER einerseits und einer natürlichen oder juristischen Person (mittels eines bevollmächtigten Vertreters) als Lizenznehmer andererseits (nachstehend „LIZENZNEHMER“ genannt).

Mit dem Einverständnis der VEREINBARUNG durch eine natürliche Person als Vertreter einer juristischen oder einer natürlichen Person (z. B. im Namen des Arbeitgebers), erklärt diese berechtigt zu sein, für die natürliche oder juristische Person Rechtsgeschäfte vornehmen zu dürfen und die in der VEREINBARUNG enthaltenen Verpflichtungen anzunehmen.

2. LIZENZGEWÄHRUNG und LIZENZUMFANG

Mit dem Abschluss des Lizenzvertrags unter den in der VEREINBARUNG enthaltenen Bedingungen gewährt ZONER dem LIZENZNEHMER das beschränkt übertragbare und das nicht-exklusive Nutzungsrecht an dem Programm (nachstehend „LIZENZ“ genannt) im nachstehend definierten Umfang, der nachstehend definierten Art und für den nachstehend definierten Zeitraum (nachstehend „LIZENZTYP“ genannt). Die Lizenzparameter werden von ZONER für den LIZENZNEHMER gleichzeitig mit der Lizenzgewährung oder bei späterer Änderung der Lizenz definiert. Die typischen Variationen der Parameter und Bedingungen der Lizenzgewährung werden im Folgenden als „LIZENZMODELL“ bezeichnet.

Die weiteren Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich der LIZENZMODELLE, der Bedingungen für den Lizenzerwerb und der Bedingungen der Programmnutzung werden - sofern sie nicht direkt durch die Vereinbarung festgelegt werden - in der Preisliste sowie der Website von ZONER und den öffentlich zugänglichen Materialien in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend „AGB“ genannt) spezifiziert. Bei Widerspruch zwischen der VEREINBARUNG und den AGB, hat die VEREINBARUNG Vorrang.

Der Lizenztyp sowie eventuelle Einschränkungen oder Erweiterungen der Programmnutzung können dem LIZENZNEHMER gemäß den AGB schriftlich - in elektronischer oder gedruckter Form – von ZONER mittels einem glaubwürdigen Lizenzdokument nachgewiesen werden.

Bestandteil des PROGRAMMS können auch Aktualisierungen des Programms, Zusatzkomponenten bzw. Dienstleistungen sein, die ZONER dem LIZENZNEHMER in unterschiedlichem Umfang kostenlos oder gegen Entgelt entsprechend den AGB bereitstellen oder anderweitig zugänglich machen kann. Die Bereitstellung oder Nutzung dieser Posten kann Gegenstand einer separaten Vertragsvereinbarung sein.

3. BENUTZER

Als Benutzer gilt eine Person, die das Programm anhand der LIZENZ entsprechend dem jeweiligen LIZENZMODELL oder LIZENZTYP (siehe Definition weiter im Text der VEREINBARUNG) physisch nutzt (nachstehend „BENUTZER“ genannt). Bei natürlichen Personen können der LIZENZNEHMER und der BENUTZER ein und dieselbe Person sein.

Der LIZENZNEHMER haftet gegenüber ZONER für die Einhaltung, der aus der LIZENZ resultierenden Pflichten durch den BENUTZER. Der LIZENZNEHMER ist daher verpflichtet, jeden BENUTZER in geeigneter Form über alle Einschränkungen der Programmnutzung sowie die Lizenzdauer zu informieren. Ferner ist er verpflichtet, den BENUTZT darüber zu informieren, dass bei Ende der Lizenzgültigkeit aus beliebigen Grund keine Weiternutzung möglich ist.

4. URHEBERRECHT (COPYRIGHT)
Sämtliche vermögensrechtliche Urheberrechte am Programm sowie weitere Bestandteile stehen ZONER zu. Das PROGRAMM ist in der Tschechischen Republik durch das Urheberrechtsgesetz in Tschechien geschützt. In anderen Ländern erfolgt der Schutz gemäß den gültigen internationalen Regelungen zum Schutz des geistigen Eigentums.

Der LIZENZNEHMER ist insbesondere nicht berechtigt, das PROGRAMM in irgendeiner Art und Weise zu veröffentlichen, an Dritte weiterzugeben oder eine anderweitige unberechtigte Nutzung durch Dritte zu ermöglichen, die gemäß der Vereinbarung nicht über das entsprechende Nutzungsrecht verfügen (bspw. durch das Ermöglichen des Zutritts zum PROGRAMM, zum Zoner-Konto und der dortigen Lizenz sowie einer anderen Möglichkeit die LIZENZ zu verwenden).

Das Programm, seine Bestandteile, die INSTALLATIONSDATEI (siehe Definition weiter im Text der Vereinbarung) oder die installierten Programmkopien dürfen nicht:

  • in die eigenen Produkte oder in Produkte Dritter integriert werden;
  • verarbeitet, modifiziert, miteinander kombiniert oder einem Reverse Engineering unterzogen werden, mit Ausnahme und im Umfang der Tätigkeit, die durch das Gesetz ausdrücklich genehmigt ist.

Bei einer nachweislichen Verletzung der Vereinbarung seitens des LIZENZNEHMERS ist ZONER berechtigt, die Programmnutzung einzuschränken und die vereinbarte Lizenzdauer zu verkürzen.

5. INSTALLATION
Jede/-r der eine Installation des PROGRAMMS durch die von ZONER angebotenen Installationsmöglichkeiten durchführt, erklärt sich mit der VEREINBARUNG sowie den darin enthaltenen Pflichten einverstanden und hat diese einzuhalten. Die Haftung für die Programminstallation auf einem Gerät übernimmt die Person, die die Installation physisch durchführt. Die Haftung bezieht sich auf alle Installationen, ungeachtet davon, ob die installierende Person Eigentümer des Gerätes ist oder berechtigt ist, das Gerät zu nutzen und darauf Programme zu installieren.

Zur Zweckerüllung der VEREINBARUNG gehört:

  • ein separater Computer oder ein anderes elektronisches Gerät, das den Programmzugriff ermöglicht;
  • eine Programminstallation: der Prozess, bei dem das Programm auf das Gerät kopiert und zur Weiternutzung bereitgestellt wird;
  • eine Netzinstallation: die Programminstallation auf jede Art Server (insbesondere in einer Cloud-Umgebung und die Programmbereitstellung in Form von Software as a Service, Terminalserver), über den die Benutzer Zugriff auf das Programm erhalten;
  • eine Installationsdatei: eine binäre Computerdatei, die die Programminstallation ermöglicht;
  • eine Deinstallationsmöglichkeit: Entfernung der installierten Programmkopie von dem Gerät und Verhinderung ihrer Weiternutzung.

6. ZONER-KONTO
Je nach dem weiter im Text der VEREINBARUNG spezifizierten LIZENZTYP oder LIZENZMODELL muss bei ZONER für die Nutzung des Programms oder einiger seiner Funktionen für den LIZENZNEHMER oder BENUTZER ein persönliches Benutzerkonto erstellt werden (nachstehend „ZONER-KONTO“ genannt). Das ZONER-KONTO hat den Charakter eines Internetdienstes. Bei der Erstellung des ZONER-KONTO ist der LIZENZNEHMER bzw. der BENUTZER verpflichtet, seine gültige elektronische Postadresse anzugeben (nachstehend „E-MAIL“ genannt). Die E-MAIL dient als einzigartige Kennung des LIZENZNEHMERS bzw. des BENUTZERS für die Anmeldung beim ZONER-KONTO direkt aus dem Programm oder auf der Website des ZONER-KONTOS und gegebenenfalls für den Zugriff auf weitere ausgewählte Dienstleistungen und Programmprodukte von ZONER sowie auch als Kommunikationsmittel zwischen ZONER und dem LIZENZNEHMER bzw. BENUTZER. Der Umgang mit der E-MAIL und den mit der Erstellung des ZONER-KONTOS erworbenen Daten ist den AGB zu entnehmen.

7. LIZENZTYPEN NACH UMFANG
 

Der Lizenzumfang wird durch die Anzahl der konkreten Benutzer oder installierten Programmkopien bestimmt. Bei der Lizenzgewährung kann Zoner den Lizenztyp für verschiedene, von der Programmnutzung betroffene Einheiten definieren. Der Lizenznehmer haftet für:

  • die Einhaltung des definierten Umfangs der Programmnutzung;
  • die Entscheidung bezüglich der Programmnutzung durch die einzelnen Benutzer;
  • die Form der Zugänglichmachung des Programms für die vereinbarte Nutzung.

Lizenztypen nach Umfang:

BENUTZERLIZENZ. Der Umfang dieses Lizenztyps wird durch den Benutzer als konkrete natürliche Person definiert, die das Programm auf jedem beliebigen Gerät nutzen kann. Die Anzahl der Geräte, auf denen das Programm installiert werden kann, ist in diesem Fall nicht eingeschränkt. Der Benutzer ist bei jeder Programmnutzung verpflichtet, seine Nutzungsberechtigung durch die Anmeldung beim Zoner-Konto über das installierte Programm nachzuweisen. Die Anzahl der parallelen Programmnutzungen (Anzahl der parallel genutzten Programmkopien) auf mehreren Geräten durch einen berechtigten Benutzer ist nicht eingeschränkt, allerdings darf das Programm nicht durch eine andere Person genutzt werden als den aktuell im Zoner-Konto angemeldeten Benutzer.

Der Lizenznehmer nimmt zur Kenntnis und erklärt sich einverstanden, dass die korrekte Benutzeranzahl im Rahmen der Lizenz von Zoner über die Anmeldung der Benutzer bei ihrem Zoner-Konto laufend überwacht wird.

Bei der Gewährung einer Benutzerlizenz nimmt der Lizenznehmer zur Kenntnis, dass er für die korrekte Anzahl der Nutzungen durch die berechtigten Benutzer und die korrekte Programmnutzung entsprechend der Vereinbarung haftet.

BENUTZERPROFIL-LIZENZ. Der Umfang dieses Lizenztyps wird durch den Benutzer als konkrete natürliche Person definiert, die das Programm auf einem Gerät nutzen kann, an der das entsprechende Nutzungsrecht technisch überprüft werden kann. Die Anzahl der Geräte, auf denen das Programm installiert werden kann, ist in diesem Fall nicht eingeschränkt. Die einzelnen Benutzer sind bei der Programmnutzung verpflichtet, ihre Nutzungsberechtigung durch das Einloggen in das vom Lizenznehmer erstellte Benutzerprofil (nachstehend „Benutzerprofil“ genannt) nachzuweisen. Als Benutzerprofil gilt jede gesicherte elektronische Identität des Benutzers, die die Nutzung von einem konkreten Gerät oder von Webdiensten ermöglicht (z. B. das Profil zu einer vom Lizenznehmer verwalteten Webdomain oder ein vom Lizenznehmer autorisiertes Benutzerprofil an einem konkreten Gerät).

Zoner ist berechtigt, von dem Lizenznehmer einen plausiblen Nachweis zu verlangen, dass die Anzahl der Programmbenutzer dem Lizenzumfang entspricht. Der fehlende Nachweis kann einen Grund für die Beendigung der Lizenzgültigkeit darstellen. Bei der Gewährung einer Benutzerprofil-Lizenz nimmt der Lizenznehmer zur Kenntnis, dass er für die korrekte Anzahl der Benutzer und die korrekte Programmnutzung entsprechend der Vereinbarung haftet.

Bei der Gewährung einer Benutzerprofil-Lizenz nimmt der Lizenznehmer zur Kenntnis, dass er für die korrekte Anzahl der Nutzungen durch die berechtigten Benutzer und die korrekte Programmnutzung entsprechend der Vereinbarung haftet.

GERÄTE-LIZENZ. Der Umfang dieses Lizenztyps wird durch das Gerät definiert, auf dem das Programm installiert ist. Die Anzahl der Benutzer, die das Programm auf einem Gerät nutzen können, ist nicht eingeschränkt, es sei denn, das Programm wird in Form einer Netzinstallation genutzt. Sofern durch das Lizenzmodell oder eine weitere Vereinbarung mit Zoner nicht anders festgelegt oder durch den Lizenznehmer verlangt wird, muss der Benutzer bei der Programmnutzung seine Nutzungsberechtigung nicht durch die Anmeldung bei seinem Zoner-Konto nachweisen.

Wenn es aufgrund der Programminstallation möglich ist, eine installierte Programmkopie durch mehrere Benutzer oder auf mehreren Geräten gleichzeitig zu starten, kann der Lizenznehmer ohne gesonderte Zustimmung von Zoner selbst bestimmen, in welcher Form der Lizenzumfang angewendet wird:

  • Der Lizenzumfang wird als Gesamtzahl der Geräte definiert.
  • Der Lizenzumfang wird durch die Anzahl der Benutzer bestimmt, die das Programm starten und jederzeit nutzen können (nicht zum selben Zeitpunkt, d. h. sog. Konkurrenz-Benutzer).

Zoner ist berechtigt, vom Lizenznehmer einen plausiblen Nachweis zu verlangen, dass die Anzahl der installierten Programmkopien und die Installationsart dem Lizenzumfang entsprechen. Der fehlende Nachweis kann einen Grund für die Beendigung der Lizenzgültigkeit darstellen.

MISCHLIZENZ. Dem Lizenznehmer kann unter spezifischen Bedingungen eine Lizenz gewährt werden, die die Eigenschaften der vorstehenden Lizenztypen kombiniert, d. h. ermöglicht, die lizenzbezogenen Nutzungskomponenten miteinander zu kombinieren (z. B. ein Teil als Benutzerlizenz und ein Teil als Gerätelizenz). Die konkrete Programmnutzung und die ausgewählte Installationsdatei müssen immer vollständig mit dem relevanten Lizenztyp, in Abhängigkeit von den Bedingungen des Lizenzmodells, übereinstimmen.

Handelt es sich bei der gewährten Lizenz um eine „hinsichtlich der Anzahl/des Umfangs eingeschränkte Lizenz“ oder eine „Firmen-/Site-/Campus-/Schullizenz u. ä.“, gibt es keine feste Obergrenze für den Lizenzumfang. Die Anzahl der Benutzer oder der Geräte ist in Abhängigkeit von dem Lizenztyp nicht eingeschränkt. Für den Fall, dass die Anzahl der Benutzer oder Programminstallationen den von Zoner anhand der verfügbaren Informationen zu erwartenden oder von dem Lizenznehmer deklarierten Umfang überschreitet, behält sich jedoch Zoner Folgendes vor:

  • bei Benutzerlizenzen die Programmnutzung oder die Erweiterung der Benutzeranzahl für den Lizenznehmer einzuschränken;
  • bei Geräte-Lizenzen oder Benutzerprofil-Lizenzen dem Lizenznehmer weitere Programminstallationen zu verbieten.

8. LIZENZTYPEN NACH ZEITLICHER ABGRENZUNG
Die Lizenz wird dem Lizenznehmer für die festgelegte Dauer je nach Lizenzmodell gewährt.

Entsprechend den für die konkreten Lizenzmodelle festgelegten Bedingungen können Teile des Lizenzumfangs auch für einen kürzeren Zeitraum gewährt werden als die gesamte Lizenzdauer.

Lizenztypen nach Lizenzdauer:

a. ZEITLICH BEFRISTETE LIZENZ.
Die ordnungsgemäße Nutzung des Programms ist ausschließlich für den definierten Zeitraum bestimmt, für den die Lizenz gewährt wurde. Die ordnungsgemäße Nutzung bedeutet auch, dass der Nutzer alle Funktionen im Programm uneingeschränkt nutzen kann, die durch die Lizenz festgelegt werden. Eine ordnungsgemäße Nutzung nach Ablauf der zeitlich definierten Nutzungsdauer ist rechtswidrig und verstößt gegen die Nutzungsbedingungen. Der Lizenznehmer hat gemäß den AGB einen Anspruch auf die Verlängerung seiner Lizenz.

Nach Ablauf der zeitlich definierten Lizenzdauer kann Zoner eine zeitlich begrenzte Nutzung des Programms unter den gleichen Bedingungen ermöglichen (weiter „Schutzfrist“ genannt). Während der Schutzfrist kann Zoner einige Programmfunktionen einschränken. Die Länge der Schutzfrist, die Bedingungen für die Erteilung der Folgelizenz und der Umfang der Einschränkungen sind den Geschäftsbedingungen von Zoner zu entnehmen.

Nach Ablauf der zeitlich definierten Lizenzdauer oder der Schutzfrist kann Zoner dem Nutzer eine zeitlich unbefristete Nutzung ermöglichen, jedoch in einem eingeschränkten Modus (weiter „Minimal-Lizenz“ genannt). Die Minimal-Lizenz ermöglicht dem Nutzer mindestens den Zugang zu all seinen Daten, die in einem proprietären und nicht quelloffen Dateiformat hinterlegt wurden und die anschließend in ein allgemein bekannten sowie dokumentierten Dateiformat exportiert wurden. Ein Anspruch auf die Minimal-Lizenz entsteht ausschließlich nur dann, wenn es vorher ordnungsgemäß den Lizenzbedingungen genutzt wurde – daher entsteht bei der Testversion kein Anspruch auf die Minimal-Lizenz. Mit der Minimal-Lizenz erlischt der Anspruch auf jeglichen Support (sowohl technischer Support als auch Kundensupport) seitens von Zoner. Des Weiteren haftet Zoner bei der Minimal-Lizenz nicht für die Funktionalität und den Zugang zu den Daten, insbesondere der Kompatibilität der Software mit dem Betriebssystem sowie weiteren Programmen Dritter oder der Hardware.

b) UNBEFRISTETE LIZENZ.
Bei Gewährung einer „unbefristeten Lizenz“ oder einer „Dauerlizenz“ (und/oder einer gleichwertigen Lizenz) kann das Programm dauerhaft, d. h. ohne zeitliche Beschränkung genutzt werden, sofern die Lizenzgültigkeit nicht aus anderem Grund beendet wird. Die Gewährung von unbefristeten Lizenzen sowie die Bereitstellung von Aktualisierungen für das Programm, seine Zusatzkomponenten oder andere Zubehörteile und Dienstleistungen werden in den Geschäftsbedingungen geregelt.

9. FUNKTIONS- UND SPRACHVARIANTEN DES PROGRAMMS
Das Programm und die zugehörigen Installationsdateien können in verschiedenen Varianten in Bezug auf die Programmfunktion oder die Programmumgebung bereitgestellten werden (nachstehend „Programmvarianten“ genannt). Die Lizenzen werden jeweils für die gegebene Programmvariante gewährt.

  • Die Lizenz wird jeweils für ein Programm mit definiertem Funktionsumfang gewährt (nachstehend „Edition“ genannt). Der Lizenznehmer ist berechtigt, nur die Edition zu nutzen, für die ihm eine Lizenz gewährt wurde.
  • Die Lizenz kann nur für eine konkrete Sprachversion des Programms oder die an eine bestimmte Sprachumgebung bzw. Gruppe von Sprachumgebungen angepasste zugehörige Installationsdatei gewährt werden (nachstehend „Sprachmutation“ genannt). Unterliegt die Lizenz einer solchen Einschränkung, ist der Lizenznehmer berechtigt, ausschließlich die lizenzierte Sprachmutation zu verwenden.

Der Lizenznehmer nimmt zur Kenntnis, dass für die Installation einer konkreten Programmversion eine spezifische Installationsdatei erforderlich sein kann, ohne die die Lizenz nicht anwendbar ist.

Die aktuell verfügbaren Programmvarianten sind in den Geschäftsbedingungen spezifiziert.

10. LIZENZÜBERPRÜFUNG
Für die Programmnutzung bzw. die Nutzung mancher Programmfunktionen kann je nach Lizenztyp erforderlich sein, dass sich jeder Benutzer aus der Programmumgebung bei dem Zoner-Konto oder dem Benutzerprofil anmeldet. Durch dieses Anmelden bzw. Einloggen wird überprüft, ob der Benutzer berechtigt ist, das Programm anhand einer gültigen Lizenz zu nutzen (nachstehend „Überprüfung“ genannt). Der Lizenznehmer nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass:

  • das Programm ohne die Überprüfung voll oder teilweise funktionsunfähig sein kann;
  • zum Zeitpunkt der Anmeldung beim Zoner-Konto an dem Gerät immer eine Internetverbindung und beim Einloggen im Benutzerprofil eine lokale Netzwerkverbindung verfügbar sein muss;
  • Der Benutzer ist nicht verpflichtet, sich am Ende des Programmlaufs im Programm bei dem Zoner-Konto oder im Benutzerprofil auszuloggen und in diesem Fall wird beim nächsten Start der gleichen Programm-Instanz keine Lizenzüberprüfung durch erneutes Einloggen des Benutzers verlangt, Zoner übernimmt dabei keine Haftung für etwaigen Mißbrauch der Lizenz eines nicht abgemeldeten Benutzers durch einen Dritten.

Der Lizenznehmer ist berechtigt, bei einer konkreten installierten Programmkopie durch Konfigurationseinstellungen das Ausloggen der das Programm nutzenden Benutzer zu erzwingen. In diesem Fall ist der Benutzer bei jeder weiteren Nutzung der gleichen installierten Programmkopie verpflichtet, eine erneute Überprüfung durchzuführen.

Der Lizenznehmer nimmt zur Kenntnis, dass bei einer Benutzerlizenz bzw. bei der Anwendung dieses Lizenztyps im Rahmen einer Mischlizenz das Programm automatisiert und ohne weitere Zustimmung über das Internet bzw. auf einem anderen technischen Weg in regelmäßigen Abständen die Lizenzgültigkeit überprüfen kann. Bei Feststellung der Lizenzungültigkeit kann Zoner die Programmnutzung ohne jede Haftung für die dadurch entstandenen Schäden unverzüglich einschränken. Gleiche Einschränkung kann auch für die installierten Programmkopien mit Benutzerlizenz gelten, wo sich der Benutzer nicht bei dem Zoner-Konto abgemeldet hat und mindestens 30 Kalendertage lang nach der letzten Überprüfung der Lizenzgültigkeit keine automatische Lizenzüberprüfung möglich war.

Bei der Gerätelizenz ist der Lizenznehmer berechtigt, die Konfiguration der installierten Programmkopie so anzupassen, dass die Benutzer an der Anmeldung beim Zoner-Konto im Programm gehindert werden, und dadurch die anschließende Programmnutzung mit dem Zoner-Konto einzuschränken. Der Lizenznehmer nimmt zur Kenntnis, dass bei einer konkreten installierten Programmkopie mit Gerätelizenz diese Lizenz immer Vorrang vor der Benutzerlizenz bzw. der Benutzerprofil-Lizenz hat und bei Nutzung einer so installierten Programmkopie mit beibehaltener Anmeldemöglichkeit beim Zoner-Konto diese Anmeldung in keinem Zusammenhang mit der Überprüfung steht, wodurch die Benutzer in der Nutzung der ihnen aufgrund einer anderen Vereinbarung gewährten Lizenz eingeschränkt werden können.

Sofern es die Bedingungen eines konkreten Lizenzmodells erfordern, kann eine installierte Programmkopie mit Gerätelizenz von dem Benutzer auch dann eine Anmeldung beim Zoner-Konto verlangen, wenn sie bereits eine auf das jeweilige Gerät bezogene Gerätelizenz enthält. Der Lizenznehmer nimmt zur Kenntnis, dass diese Eigenschaft nicht beeinflussbar ist.

Der Lizenznehmer nimmt zur Kenntnis, dass die Nutzung einer konkreten installierten Programmkopie funktionell eingeschränkt oder gänzlich verhindert werden kann, wenn die im Zoner-Konto oder im Benutzerprofil gespeicherte Lizenz nicht der installierten Programmkopie entspricht (vor allem bei nicht entsprechender Programmvariante).

11. EINSCHRÄNKUNGEN DER PROGRAMMNUTZUNG
Für einige Lizenzmodelle oder Programmvarianten gelten ausdrückliche Einschränkungen in Bezug auf die Lizenzgewährung oder die Art der Programmnutzung. Zoner behält sich vor, natürlichen oder juristischen Personen, die nicht nachweisen können, dass sie als Lizenznehmer berechtigt sind, das Programm entsprechend der Vereinbarung zu nutzen, die Lizenz zu verweigern. Sämtliche nachstehend spezifizierten Einschränkungen beziehen sich jeweils auf die volle Programmnutzung ohne jede Ausnahme.

Die einzelnen Lizenzmodelle oder Programmvarianten sind wie folgt eingeschränkt:

a) Bei einer Gerätelizenz ist der Lizenznehmer berechtigt, das Programm ausschließlich an Geräten zu installierten, die sich in seinem Besitz oder in seiner vertraglich festgelegten Dauernutzung befinden (z. B. in Form von Ausleihe oder Vermietung), sofern durch andere Bestimmungen der Vereinbarung oder durch eine schriftliche Erklärung von Zoner nichts Abweichendes festgelegt wird.

b) Bei einer Benutzerlizenz oder Benutzerprofil-Lizenz ist der Lizenznehmer berechtigt, die Programmnutzung nur Personen zu ermöglichen, die zu dem Lizenznehmer in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis (z. B. Arbeitgeber - Arbeitnehmer) oder einem anderen Vertragsverhältnis stehen, um die Fotodokumentation des Lizenznehmers zu bearbeiten, sofern durch andere Bestimmungen der Vereinbarung oder durch eine schriftliche Erklärung von Zoner nichts Abweichendes festgelegt wird.

c) „Lizenz mit Familienerweiterung“ oder „Lizenz mit Erweiterung auf Familie“ oder „Familienlizenz“ (bzw. vergleichbare Lizenzen): Die so gewährte Lizenz ermöglicht ausschließlich eine private, nicht-kommerzielle Nutzung, ungeachtet dessen, auf welchem Gerät oder in welcher installierten Kopie das Programm genutzt wird. Wird dieses Lizenzmodell nachträglich als Familienerweiterung der bestehenden Ein-Benutzer-Lizenz gewährt, die bisher mit keiner Lizenzbeschränkung behaftet war, darf die ursprüngliche Lizenz nicht anders weitergenutzt werden als für dieses neue Lizenzmodell festgelegt und der Lizenznehmer ist verpflichtet, jede andere bisherige Programmnutzung, die dieser Beschränkung entgegen läuft, einzustellen.

Der Lizenznehmer, der ausschließlich eine natürliche Person sein darf, ist berechtigt, die Programmnutzung ausschließlich Personen zu ermöglichen, die Mitglieder des gleichen Haushalts wie der Lizenznehmer sind, also im gemeinsamen Haushalt mit dem Lizenznehmer leben und sich die Haushaltskosten teilen und gleichzeitig entweder Lebenspartner und/oder Verwandter ersten oder zweiten Grades des Lizenznehmers sind bzw. mit ihm selbst bzw. seinem Lebenspartner in einer direkten oder indirekten Verwandtschaftslinie stehen (insbesondere Gatte, Gattin, Lebensgefährte, Lebensgefährtin, Sohn, Tochter oder Geschwister und ihre Kinder oder Eltern). Die Benutzeranzahl ist im Rahmen dieses Lizenzmodells nicht eingeschränkt.

Die Lizenz kann im Rahmen dieses Lizenzmodells ausschließlich als Benutzerlizenz gewährt werden.

d) „Lizenz für Schulen“ oder „EDU-Lizenz“ oder „Schullizenz“ oder „Unterrichtslizenz“ (und evtl. vergleichbare Lizenzen oder als „Multilizenz“ gezeichnete Lizenzen): Die so bezeichneten Lizenzen können nur dann gewährt werden, wenn der Lizenznehmer eine staatlich registrierte, behördlich errichtete, verwaltete oder autorisierte Bildungseinrichtung für Kinder und Jugendliche ist, wie z. B. eine Schule, eine Vorschuleinrichtung, eine Freizeiteinrichtung für Kinder (in Tschechien insbesondere eine am Bildungsministerium im Register der Schulen und Schuleinrichtungen eingetragene Einrichtung) und/oder eine Hochschule mit einem staatlich akkreditierten Bildungsprogramm bzw. eine andere Bildungseinrichtung im Bereich der computergestützten Fotobearbeitung (z. B. ein Schulungszentrum), sofern durch die Geschäftsbedingungen oder durch eine schriftliche Bestätigung von Zoner nichts Abweichendes festgelegt wird.

Für die einzelnen Lizenznehmergruppen aus dem Bereich der Bildungseinrichtungen können weitere Lizenzeinschränkungen in Form von spezifischen Lizenzmodellen festgelegt werden:

- Wird eine Schullizenz in Form eines für Bildungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche bestimmten Lizenzmodells und gleichzeitig als Benutzerlizenz (oder als Mischlizenz) und mit Erweiterung „für Lehrer und Schüler der Schule“ oder mit „Möglichkeit der privaten Programmnutzung“ (oder vergleichbar) und gleichzeitig als Zeitlizenz gewährt, so ist der Lizenznehmer berechtigt, die Programmnutzung nur Personen zu ermöglichen, die zu dem Lizenznehmer in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis als Lehrkraft stehen bzw. allen Schülern, die in der jeweiligen Bildungseinrichtung eine beliebige Form des Studiums absolvieren. Alle Benutzer können das Programm auf jeder installierter Programmkopie nutzen, jedoch ausschließlich für Unterrichtszwecke oder für nicht-kommerzielle private Zwecke, sofern durch eine schriftliche Bestätigung von Zoner nichts Abweichendes festgelegt wird. Dieses Lizenzmodell ist ausdrücklich nicht für Hochschulen oder andere Zwecke im Rahmen der Erwachsenenbildung bestimmt.

- Wird eine Schullizenz in Form eines Lizenzmodells für Hochschulen und gleichzeitig als Benutzerlizenz (oder als Mischlizenz) mit Erweiterung „für Lehrer und Schüler der Schule“ (oder vergleichbar) gewährt, so ist der Lizenznehmer berechtigt, die Programmnutzung nur Personen zu ermöglichen, die zu dem Lizenznehmer in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis als Lehrkraft oder als Forschungsmitarbeiter stehen. Alle vorstehenden Benutzer können das Programm auf jeder installierter Programmkopie nutzen, jedoch ausschließlich für die Zwecke der Bildung und Forschung oder für nicht-kommerzielle private Zwecke, sofern durch eine schriftliche Bestätigung von Zoner nichts Abweichendes festgelegt wird.

- Wird eine Schullizenz in Form eines Lizenzmodells für Schulungszentren und andere Einrichtungen für Erwachsenenbildung und gleichzeitig als Benutzerlizenz (oder als Mischlizenz) gewährt, so ist der Lizenznehmer berechtigt, die Programmnutzung nur natürlichen Personen zu ermöglichen, die zu dem Lizenznehmer in einem arbeitsrechtlichen oder einem anderen vertraglichen Verhältnis stehen für Unterrichtszwecke (z. B. Ausbilder). Alle diese Benutzer können das Programm auf jeder installierter Programmkopie nutzen, jedoch ausschließlich für Unterrichtszwecke oder für nicht-kommerzielle private Zwecke.

- Wird eine Schullizenz in Form einer Gerätelizenz gewährt, darf das Programm ausschließlich für Unterrichts- oder Forschungszwecke genutzt werden, sofern durch eine schriftliche Bestätigung von Zoner nichts Abweichendes festgelegt wird.

e) „Lizenz für Studenten” oder „Studentenlizenz“ (und vergleichbar): Diese Lizenz kann nur dann gewährt werden, wenn der Lizenznehmer eine natürliche Person ist, die zum Zeitpunkt des Lizenzerwerbs als Schüler/Student an einer staatlich registrierten Bildungseinrichtung für Kinder und Jugendliche oder an einer Hochschule mit staatlich akkreditiertem Bildungsprogramm eingeschrieben ist und dort eine der Studienformen absolviert. Die Lizenz ist ausdrücklich nicht für Personen bestimmt, die nur Kunden der Bildungseinrichtungen für Erwachsene (z. B. Kunden der Schulungszentren oder andere Studienformen in Bildungseinrichtungen für Erwachsene) sind, sofern Zoner für die jeweilige Einrichtung nichts Abweichendes festlegt.

Die Lizenz kann im Rahmen dieses Lizenzmodells ausschließlich als Benutzerlizenz für den Lizenznehmer gewährt werden. Jede Lizenzerweiterung um weitere Benutzer ist ausgeschlossen.

f) „NFR-Lizenz“ oder „Händlerlizenz“ (oder vergleichbar): Diese als Benutzerlizenz gewährte Lizenz dient ausschließlich der öffentlichen Vorführung des Programms, um seine legale Weiternutzung an Dritte zu vermitteln. Das Programm mit diesem Lizenztyp darf zu keinen anderen Zwecken genutzt werden.

Die Lizenz kann im Rahmen dieses Lizenzmodells ausschließlich als Gerätelizenz gewährt werden.

g) „Edition FREE“. Die so gewährte Lizenz ist ausschließlich für nicht-kommerzielle private Zwecke bestimmt. Diese Edition kann ausschließlich in Form einer Benutzerlizenz für den Lizenznehmer gewährt werden, wobei Änderungen des Lizenztyps oder die Erweiterung um weitere Benutzer ausgeschlossen sind. Ausgeschlossen ist ebenfalls die Lizenzübertragung auf einen anderen Lizenznehmer.

h) „Lizenz für gemeinnützige Organisationen“ (oder vergleichbar). Die Lizenz kann nur dann gewährt werden, wenn der Lizenznehmer eine juristische Person ist, die keinen Gewinn generiert, der unter den Gründern, Eigentümern oder Verwaltern verteilt wird. Im Streitfall behält sich Zoner vor zu bestimmen, ob die Organisation die angegebene Bedingung erfüllt oder nicht. Dieses Lizenzmodell ist ausdrücklich nicht für Einrichtungen der Staatsverwaltung und Selbstverwaltung bestimmt.

i) Aufgrund der Sonderverträge, die die Beziehung zwischen Zoner und der Organisation TechSoup Global und ihren Vertriebspartnern regeln, können die durch diese Organisation gewährten Lizenzen ausschließlich durch gemeinnützige Organisationen genutzt werden, und zwar unter den Bedingungen, durch die die Einschränkung der Programmnutzung aufgrund der Sonderregelungen dieser Organisation erweitert wird. Die übrigen Bestimmungen der Vereinbarung bleiben hiervon unberührt.

Bei der Lizenzgewährung kann Zoner für den Lizenznehmer spezifische Bedingungen der Programmnutzung und die Lizenzgewährung in Form eines individuellen Lizenzmodells festlegen. Die Bedingungen sind von Zoner dem Lizenznehmer schriftlich in elektronischer oder gedruckter Form zu bestätigen.

12. NICHT-KOMMERZIELLE NUTZUNG
Als „Nicht-kommerzielle Nutzung“ gilt eine Nutzung des Programms außerhalb einer geschäftlichen bzw. einer anderen gewerblichen Tätigkeit. Typischerweise handelt es sich um eine private Nutzung außerhalb von arbeitsrechtlichen Verhältnissen oder selbständigen unternehmerischen Tätigkeiten. Eine gelegentliche Nutzung des Programms zu Erwerbszwecken im Rahmen einer Tätigkeit, die keine Gewerbeerlaubnis erfordert (z. B. gelegentlicher Verkauf oder Veröffentlichung eigener Fotos gegen Entgelt) gilt für die Zwecke der Vereinbarung als nicht-kommerziell.

13. NUTZUNG DER LIZENZ DURCH DRITTE
Jedwede in der Vereinbarung nicht definierte entgeltliche oder kostenlose Zugänglichmachung des Programms für die Nutzung durch Dritte, insbesondere die Verleihung oder die Vermietung des Programms an Dritte, die Verleihung oder die Vermietung des Gerätes des Lizenznehmers mit der installierten Programmkopie oder das Teilen der installierten Programmkopie mit einer Computerlizenz erfordert die schriftliche Zustimmung von Zoner und unterliegt den Geschäftsbedingungen.

14. PROGRAM UPDATES

Der das Programm entsprechend der Vereinbarung nutzende Lizenznehmer hat bei einer Zeitlizenz während der Lizenzdauer Anspruch auf nicht periodische laufende Aktualisierungen des Programms, die von Zoner herausgegeben werden (nachfolgend „Updates“), und zwar unter der Voraussetzung, dass Zoner das jeweilige Update komplett fertiggestellt und auf seiner Webseite veröffentlicht oder anders eindeutig als öffentlich oder für den konkreten Lizenznehmer zugänglich definiert hat. Die Updates können sowohl neue Programmfeatures und -funktionen als auch Programmkorrekturen beinhalten. Der Lizenznehmer nimmt hiermit zur Kenntnis, dass die Installation von Updates für die optimale Programmfunktion unerlässlich sein kann. Zoner übernimmt keine Haftung für die Funktionsunfähigkeit des Programms, wenn der Lizenznehmer oder der Benutzer die verfügbaren Updates aus irgendeinem Grund nicht ordnungsgemäß installiert. Ist der Benutzer nicht berechtigt, an dem Gerät mit dem installierten Programm Änderungen der Softwareausstattung durchzuführen bzw. wurde die installierte Programmkopie durch den Lizenznehmer dahingehend konfiguriert, dass keine Updates akzeptiert werden, können die Updates nicht technisch sichergestellt werden.

Die Updates können für verschiedene Programmvarianten gesondert herausgegeben werden. Die Verteilung der neuen Programmfunktionen auf die einzelnen Programmvarianten erfolgt durch Zoner.

Bei einer unbefristeten Lizenz kann die Bereitstellung von Updates auf den in den Geschäftsbedingungen festgelegten Zeitraum beschränkt werden.

Die Installation von Updates ohne entsprechende Berechtigung für das jeweilige Lizenzmodell gemäß den Geschäftsbedingungen gilt als Verletzung dieser Vereinbarung.

15. UPGRADE UND DOWNGRADE

Zoner kann dem Lizenznehmer die Lizenz in Form einer aktualisierten älteren Programmversion gewähren (nachstehend „Upgrade“ genannt). In einem solchen Fall hat der Lizenznehmer Anspruch auf die Nutzung der dem Upgrade zugrunde liegenden niedrigeren Programmversionen, dadurch darf es allerdings nicht zur Erhöhung des Nutzungsumfangs des Programms kommen, auch wenn sich gleichzeitig mit dem Upgrade der Lizenztyp geändert haben soll.

Wurde dem Lizenznehmer die Lizenz ohne Zusammenhang mit einer früheren Lizenz gewährt, bleibt hiervon das Recht auf die Nutzung der früheren Programmversionen zu den ursprünglichen Bedingungen unberührt.

Dem Lizenznehmer kann vor allem wegen möglicher technischer oder benutzerbezogener Einschränkungen der Programmnutzung die Nutzung einer niedrigeren Programmversion ermöglicht werden (nachstehend „Downgrade“ genannt). Die konkrete Entwicklungsversion für die Nutzung eines Downgrades wird von Zoner festgelegt. Auf das Downgrade gibt es keinen automatischen Anspruch und die Lizenz für die Programmnutzung in der niedrigeren Entwicklerversion kann der Lizenznehmer von Zoner zu gesondert festgelegten Bedingungen auf individuellen Antrag nachträglich erwerben. Zoner ist berechtigt, den Antrag abzulehnen, wenn dem Lizenznehmer die Lizenz nicht als Upgrade gewährt wurde.

Bei der Programmnutzung in Form eines Downgrades nimmt der Lizenznehmer zur Kenntnis, dass die niedrigeren Programmversionen möglicherweise nicht voll funktionsfähig sind oder dass Zoner hierzu keinen Komplett-Support bereitstellt.

16. TECHNISCHER SUPPORT UND KUNDENDIENST
Zoner kann gegenüber dem Lizenznehmer oder dem Benutzer in Verbindung mit der Lizenz zeitlich begrenzte technische Supportleistungen erbringen. Als technischer Support gelten Hilfeleistungen in Bezug auf die Lösung von Funktionsproblemen bei der Programmnutzung und der Programminstallation. Zoner behält sich vor, den technischen Support zu verweigern oder mit einer Sondergebühr zu belegen, wenn der Benutzer:

  • das Programm ohne Lizenz nutzt;
  • das Programm entgegen der Vereinbarung nutzt;
  • einen Support verlangt, der nicht den in der Vereinbarung festgelegten Verpflichtungen von Zoner entspricht;
  • einen Support in Bezug auf die Kompatibilität des Programms mit einer anderen Software oder Hardware fordert;
  • einen speziellen Support verlangt, der eine Änderung oder Erweiterung des Programms erfordert;
  • einen über das übliche Maß hinausgehenden Support fordert.

Zoner kann gegenüber dem Lizenznehmer in Verbindung mit der Lizenz zeitlich begrenzte benutzerbezogene Supportleistungen erbringen. Als Benutzersupport gelten Hilfeleistungen in Bezug auf die konkrete Programmnutzung, wie zum Beispiel Anweisungen für die Nutzung der einzelnen Programmfunktionen und die Programminstallation, Abläufe und Schablonen, Schulungen oder Mustereinstellungen des Programms.

Den Umfang und den Preis für beide Support-Formen legt Zoner für die einzelnen Lizenzmodelle in den Geschäftsbedingungen fest.

17. TESTNUTZUNG DES PROGRAMMS
Zur Prüfung der Gebrauchseigenschaften des Programms bietet Zoner jeder natürlichen Person (nachstehend „Tester“ genannt) eine Testnutzung des Programms (nachstehend „Testlizenz“ genannt). In Bezug auf die Testlizenz ist der Tester gleichzeitig der Lizenznehmer und der alleinige Benutzer. Die Testlizenz wird ausschließlich als Benutzerlizenz gewährt, und zwar kostenlos und für die in den Geschäftsbedingungen festgelegte befristete Zeit (nachstehend „Testzeit“ genannt). Die Testlizenz kann gleichzeitig mit der Programmnutzung bei einem anderen Lizenznehmer mit Computerlizenz laufen, wenn der Tester als Benutzer für die Testlizenz ein anderes Zoner-Konto verwendet als bei dem anderen Lizenznehmer. Die Programmnutzung ist bei der Testlizenz in keiner Weise eingeschränkt. Jede Erweiterung der Testlizenz um weitere Benutzer ist ausgeschlossen.

Die Testzeit beginnt mit der ersten Anmeldung des Testers beim Zoner-Konto im Programm zu laufen. Der Tester nimmt zur Kenntnis, dass das Programm bei einer Testlizenz funktionsmäßig eingeschränkt sein kann und ihm während der Testzeit kein automatischer Anspruch auf die Bereitstellung der verfügbaren Updates zusteht.

Der Tester ist berechtigt, gleichzeitig ausschließlich nur eine Testlizenz zu nutzen. Diese Einschränkung gilt auch beim Anlegen eines neuen Zoner-Kontos für ein und dieselbe natürliche Person. Die wiederholte Nutzung der Testlizenz durch eine konkrete natürliche Person und die wiederholte Nutzung der Testlizenz am gleichen Gerät ist erst nach Ablauf der von Zoner in den Geschäftsbedingungen festgelegten Dauer erlaubt. Die Weiternutzung des Programms nach Ablauf der Testzeit bis zum Zeitpunkt einer etwaigen erneuten Gewährung der Testlizenz ist ausschließlich an eine ordnungsgemäße Lizenz gebunden.

Nach Ablauf der Testzeit kann dem Tester die Programmnutzung in der Edition FREE angeboten werden. Die Weiternutzung des Programms in dieser Edition ist an die in der Vereinbarung festgelegten Einschränkungen gebunden. Sollte der Tester die Nutzungsbedingungen für diese Edition nicht erfüllen, ist er ohne eine ordnungsgemäße Lizenz nicht zur Weiternutzung des Programms berechtigt.

18. UMGANG MIT DER LIZENZ
 

Sofern in der Vereinbarung oder aufgrund einer schriftlichen Zustimmung von Zoner nichts Abweichendes festgelegt wird, ist es untersagt:

  • die Nutzung des Programms einem Dritten zu überlassen, z. B. in Form einer Verleihung oder Vermietung;
  • Unterlizenzen entgegen den ausdrücklichen Bestimmungen der Vereinbarung zu vergeben.

Die Lizenzübertragung auf eine andere Person (einen anderen Lizenznehmer) ohne gesonderte Zustimmung von Zoner ist nur bei einer Benutzerlizenz (auf einen weiteren Benutzer) bzw. bei einer Lizenz mit Familienerweiterung möglich. Die Übertragung einer Lizenz mit Familienerweiterung ist nur dann möglich, wenn der neue Lizenznehmer die in der Vereinbarung und in den Geschäftsbedingungen für dieses Lizenzmodell festgelegten Bedingungen erfüllt.

Die Lizenzübertragung auf einen anderen Lizenznehmer ist in den übrigen Fällen zu den von Zoner in den Geschäftsbedingungen oder individuell für jede Lizenzübertragung festgelegten Bedingungen möglich. Der Lizenznehmer hat keinen Rechtsanspruch auf die Lizenzübertragung auf einen anderen Lizenznehmer und Zoner behält sich ausdrücklich vor, die Lizenzübertragung ohne Grundangabe zu verweigern. Die Änderung des Lizenznehmers gilt erst mit der schriftlichen Bestätigung von Zoner als erfolgt.

Die Lizenzübertragung auf einen anderen Lizenznehmer befreit den ursprünglichen Lizenznehmer nicht von seinen aus dieser Vereinbarung und der Programmnutzung resultierenden Verpflichtungen gegenüber Zoner.

19. HINWEISE ZUR PROGRAMMNUTZUNG
Sofern nicht anders vereinbart, erteilt der Lizenznehmer seine Zustimmung zur Sammlung der Daten über die Programmnutzung. Das Programm sammelt Daten über ausgewählte Handlungen, die die Benutzer mit dem Programm durchführen, einschließlich der Nutzungsdauer. Es werden auf keinen Fall jedwede Daten von dem verarbeiteten Inhalt, vom graphischen Inhalt oder Metadaten gesammelt, mit Ausnahme der allgemeinen Dateidaten (Abmessungen der Bilder, Formattypen, Datenvolumen usw.). Die gesammelten Daten werden durch das Programm an Zoner ausschließlich anonym übersandt, werden keinesfalls mit einem konkreten Benutzer oder seinem Zoner-Konto in Verbindung gestellt und dienen ausschließlich zu statistischen Zwecken und zur Förderung der Entwicklung des Programms und der Dienstleistungen von Zoner. Der Benutzer kann die Datenübermittlung in den Einstellungen des Zoner-Kontos auf der Webseite oder auf einem anderen technischen Weg, den das Programm oder der damit verbundene Dienst ermöglichen, jederzeit einstellen. Bei einer installierten Programmkopie mit Computerlizenz kann die Einstellung ausschließlich durch den Lizenznehmer geändert werden.

20. NACHRICHTENANZEIGE
Zoner ist ohne weitere Zustimmung berechtigt, dem Lizenznehmer oder dem Benutzer Nachrichten zu übermitteln, die direkt in der Programmumgebung angezeigt werden. Die Nachrichten können insbesondere (jedoch nicht ausschließlich) Folgendes beinhalten:

  • Hinweise zu der Programmnutzung;
  • Hinweise zu der Lizenz;
  • Neuheiten aus dem Bereich Informationstechnologien und Fotografie;
  • Sicherheitshinweise von Zoner;
  • Informationen über weitere Produkte von Zoner oder Dritten.

Der Umfang und der Charakter der Nachrichten unterliegen keinen Einschränkungen. Die Nachrichten können den Charakter einer Geschäftsmitteilung mit Produktangeboten von Zoner oder Dritten haben und Verweise auf Webseiten enthalten.

Für ausgewählte Lizenzmodelle oder Lizenztypen kann Zoner dem Lizenznehmer durch Anpassung der Konfiguration der Programm-Installationsdatei oder durch Einstellung im Zoner-Konto eine Unterdrückung oder Einschränkung der Nachrichtenanzeige für bestimmte Benutzer oder Benutzergruppen ermöglichen.

21. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG UND GARANTIEN
Für Schäden, die durch die Programmnutzung an Geräten jeder Art entstehen, für Schäden, die durch falsche Information der Benutzer bezüglich der in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen der Programmnutzung entstehen sowie alle weiteren in direktem Zusammenhang mit der Nutzung dieses Programms stehenden Schäden übernimmt Zoner keine Garantie. ZONER ODER DIE LIEFERANTEN BZW. HÄNDLER VON ZONER SIND NICHT VERPFLICHTET, DEM LIZENZNEHMER ODER DEM BENUTZER ODER EINEM DRITTEN JEDWEDE INDIREKTE SCHÄDEN, FOLGESCHÄDEN, NEBENSCHÄDEN, SANKTIONSSCHÄDEN ODER SONDERSCHÄDEN ZU ERSETZEN (INSBESONDERE ENTGANGENER GEWINN ODER ERTRAG, ENTSCHÄDIGUNG FÜR DEN VERLUST DER PRIVATSPHÄRE, VERLUST DES NUTZENS AUS EINEM GERÄT ODER EINER SOFTWARE EINSCHLIESSLICH DIESES PROGRAMMS, BETRIEBSUNTERBRECHUNG, VERLUST VON GESCHÄFTSINFORMATIONEN ODER EINEM ANDEREN GELDVERLUST), DIE IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DIESER VEREINBARUNG ODER DER SOFTWARE, DIE AUFGRUND DIESER VEREINBARUNG GENUTZT WERDEN, ENTSTANDEN SIND, AUCH NICHT DANN, WENN DER LIZENZNEHMER ODER DER BENUTZER VON ZONER AUF DIE MÖGLICHE ENTSTEHUNG DIESER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE, WOBEI DIE SCHADENSURSACHE UND DIE THEORIE DER SCHADENSHAFTUNG NICHT BERÜCKSICHTIGT WERDEN. DIE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG FÜR SCHÄDEN GEMÄSS DEM OBIGEN SATZ FINDEN IM HÖCHSTZULÄSSIGEN UMFANG GEMÄSS DEN DIESBEZÜGLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ANWENDUNG. DIE HAFTUNG VON ZONER FÜR DIE MIT DEM PROGRAMM ZUSAMMENHÄNGENDEN SCHÄDEN ÜBERSCHREITET KEINESFALLS DEN BETRAG, DEN DER LIZENZINHALTER ODER EINE ANDERE PERSON FÜR DAS PROGRAMM TATSÄCHLICH BEZAHLT HABEN ODER DEN BETRAG, DER DER UNVERBINDLICHEN PREISEMPFEHLUNG GEMÄSS DER PREISLISTE VON ZONER ZUM TAG DES ERWERBS DES PROGRAMMS ENTSPRICHT, JE NACHDEM, WELCHER DIESER BETRÄGE NIEDRIGER IST.
 

22. KOMPONENTEN UND DIENSTLEISTUNGEN DRITTER
Das Programm oder die Bestandteile des Programms können Programmkomponenten und Dienstleistungen Dritter nutzen. Zoner übernimmt lediglich die Aktivierung dieser Dienstleistungen und ist selbst nicht daran angeschlossen. Zoner übernimmt deshalb außerhalb der in der Vereinbarung genannten Haftungsbeschränkungen und Garantien keine Haftung für die Funktionsfähigkeit der Komponenten und die Verfügbarkeit der so bereitgestellten Dienstleistungen sowie für ihr sichtbares oder verdecktes Verhalten.

Google Maps API: Durch die Nutzung der Funktionalität von Google Maps im Programm verpflichtet sich der Lizenznehmer, den unter http://maps.google.com/help/terms_maps.html zur Verfügung stehenden Nutzungsbedingungen der Gesellschaft Google Inc. zuzustimmen.

23. BEENDIGUNG DER LIZENZGÜLTIGKEIT

Die Lizenz verliert ihre Gültigkeit bei Verletzung eines der Punkte der Vereinbarung seitens des Lizenznehmers. Bei Beendigung der Lizenzgültigkeit ist Zoner berechtigt, die Programmnutzung durch die Lizenzentnahme von dem Zoner-Konto des Lizenznehmers bzw. Benutzers zu beenden.

Nach Beendigung der Lizenzgültigkeit:

  • ist der Benutzer, der das Programm mit einer Benutzerlizenz bzw. den angegebenen Lizenztyp im Rahmen einer Mischlizenz nutzt, im Programm eingeloggt ist und gleichzeitig bei und nach Ende der Lizenzgültigkeit nicht mit dem Internet verbunden ist, unverzüglich verpflichtet, sich von allen eventuell installierten Programmkopien abzumelden.
  • ist der Lizenznehmer, der das Programm mit einer Benutzerprofil-Lizenz oder einer Gerätelizenz bzw. einen der angegebenen Lizenztypen im Rahmen einer Mischlizenz nutzt, verpflichtet, das Programm auf allen Geräten, auf denen es installiert wurde, unverzüglich zu deinstallieren.

Jegliche Weiternutzung des Programms nach Ablauf der Lizenzdauer ist ohne die Einholung einer neuen Lizenz gesetzeswidrig, verletzt die Bestimmungen dieser Vereinbarung und kann strafrechtlich verfolgt werden.

24. ZUSTIMMUNG ZU DER VEREINBARUNG
Jedwede Nutzung und Installation des Programms auf jede Art von Gerät erfordert die Zustimmung des Lizenznehmers zu der Vereinbarung. Die Zustimmung wird elektronisch aufgezeichnet. Ist die betroffene Person mit dem Wortlaut der Vereinbarung nicht einverstanden, darf sie das Programm nicht installieren und in keiner Weise nutzen.

25. GÜLTIGKEIT DER VEREINBARUNG

Anwendbares Recht in Bezug auf die Lizenz ist das Recht der Tschechischen Republik. Sofern zwischen dem Lizenznehmer und Zoner nicht anders vereinbart, werden alle Streitfälle vor Gerichten der Tschechischen Republik verhandelt. Sollte es während der Gültigkeitsdauer der Vereinbarung zu Änderungen des anwendbaren Rechts kommen, die in irgendeiner Art und Weise die Bestimmungen der Vereinbarung betreffen und die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten beeinflussen können, bleiben die übrigen Bestimmungen der Vereinbarung hiervon unberührt.

Zoner ist jederzeit berechtigt, die Vereinbarung bei Bedarf zu ändern, insbesondere:

  • wegen Änderungen des anwendbaren Rechts;
  • aufgrund der Weiterentwicklung des Programms;
  • wegen Änderung der betrieblichen Anforderungen an die von Zoner oder Dritten erbrachten Dienstleistungen.

Über die Änderungen der Vereinbarung hat Zoner den Lizenznehmer mindestens 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten zu unterrichten, und zwar:

  • per E-Mail an die vom Lizenznehmer über das Zoner-Konto angegebene E-Mail-Adresse;
  • über die dem Lizenznehmer im Programm angezeigten Nachrichten;
  • in einer anderen zwischen dem Lizenznehmer und Zoner anderweitig vertraglich festgelegten Art und Weise.

Zoner haftet nicht für die Zustellung der Mitteilung an den Lizenznehmer. Neben der Information über die Änderung erhält der Lizenznehmer die Möglichkeit, dem neuen Wortlaut der Vereinbarung zuzustimmen oder die Änderung abzulehnen und daraufhin den Lizenzvertrag innerhalb von 3 Monaten zu kündigen.

Jede Bestimmung dieser Vereinbarung kann geändert oder aufgrund einer anderen vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und Zoner ergänzt werden.

Dieser Wortlaut der Vereinbarung ist ab 2. 10. 2017 gültig.